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Tierbestände Tier

Im Rahmen der Viehbestandserhebungen werden von den statistischen Ämtern die Tierbestände in den landwirtschaftlichen Betrieben zu einem Stichtag ermittelt. Die Erhebungen über die Schafbestände werden einmal jährlich zum Stichtag 3. November und die der Schweinebestände zweimal im Jahr, jeweils mit dem Stichtag 3. Mai und 3. November, durchgeführt.

Die befragten Landwirte müssen den Behörden melden, wie viele Schweine (oder Schafe) an diesen Tagen in ihren Ställen stehen bzw. standen. Auskunftspflichtig sind nur Betriebe, die bestimmte Erfassungsgrenzen überschreiten. In der Schweinehaltung sind dies aktuell mindestens 50 Schweine oder 10 Zuchtsauen, bei den Schafen handelt es sich um mindestens 20 Tiere.

Mehr zur Viehbestandserhebung

Die Erhebung der Rinderbestände, jeweils zum Stichtag 3. Mai und 3. November, weist eine Besonderheit auf. Sie erfolgt als sekundärstatistische Auswertung der im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) hinterlegten Rinderbestände. Alle Rinderhalter sind gesetzlich verpflichtet, ihren Rinderbestand in HIT anzugeben. Im Gegensatz zu den Erhebungen der Schweine- und Schafbestände gibt es bei den Rindern somit keine Erfassungsgrenzen.

Die Geflügelbestände werden von den statistischen Ämtern seit 2010 nur noch im Rahmen der für gewöhnlich alle drei Jahre stattfindenden Agrarstrukturerhebungen erfasst. Bei der letzten Strukturerhebung, der Landwirtschaftszählung 2020, waren Betriebe mit mindestens 1.000 Haltungsplätzen für Geflügel auskunftspflichtig.

Eine gesonderte Erhebung in Unternehmen mit Legehennenhaltung erfragt monatlich die Zahl der legenden Hennen, der vorhandenen Haltungsplätze und der erzeugten Eier. Hier sind nur Betriebe ab 3.000 Hennenhaltungsplätzen verpflichtet, die Erzeugungszahlen zu melden. Die BLE schätzt den Bereich "kleiner als 3.000 Hennenhaltungsplätze" zu, so dass in den von der BLE erstellten Versorgungsbilanzen für Eier insgesamt mehr Legehennen und mehr Eier ausgewiesen werden.

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